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Kosteninformationen
Wir möchten bestens informieren.

Ob eine Eigenbeteiligung an den Behandlungskosten anfällt, hängt von der Form der gewünschten Therapie sowie davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Private Versicherer übernehmen oftmals einen Großteil der Kosten. Auch hier gibt es aber Ausnahmen, wie z.B. rein ästhetische Behandlungen − etwa wenn noch funktionsfähige Versorgungen nur aus ästhetischen Gründen ausgetauscht werden sollen.

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Die gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen bzw. erstatten lediglich Behandlungen, die sie als „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ einstufen – die sogenannte Regelversorgung. Dazu gehören beispielsweise Amalgam- und Zementfüllungen. Vorsorgemaßnahmen sowie (langfristig) oft erfolgversprechendere Verfahren sind hingegen vielfach nicht oder nur teilweise im Leistungskatalog enthalten.

Bei Zahnersatzversorgungen leisten die Krankenkassen lediglich einen Festzuschuss zur vorgesehenen Regelversorgung – unabhängig von der schließlich gewählten Therapie. Das heißt, es wird immer der gleiche Betrag erstattet, ganz egal, ob Sie die von den Krankenkassen vorgesehene oder eine höherwertige Versorgung wählen. Abhängig von Ihrem Zahnbefund entspricht dieser Festzuschuss etwa 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung.

Durch das sogenannte „Bonussystem“ können Sie von höheren Zuzahlungen profitieren. Weisen Sie durch das Bonusheft 5 Jahre lang ununterbrochen mindestens eine Kontrolluntersuchung jährlich nach, erhalten Sie einen Bonus von 20 Prozent; für 10 Jahre einen Bonus von 30 Prozent. Der Bonus berechnet sich am Festzuschuss.

Nachdem Sie sich für eine Behandlungsmöglichkeit entschieden haben, erhalten Sie einen Heil- und Kostenplan, der vor Behandlungsbeginn durch die Krankenkasse genehmigt werden muss.

Rechenbeispiel:

Ausgangssituation: Ein Backenzahn innerhalb der Zahnreihe fehlt (Befund: „Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn“)

  • Regelversorgung: teilverblendete Brücke
    Festzuschuss (Stand 02/2016): 330,13 € (ohne Bonus); 396,16 € (20% Bonus); 429,17 € (30% Bonus).
    Eigenanteil: ca. 330 €
  • Gleichartige Versorgung: vollkeramische Brücke
    (Regelversorgung plus weitere Leistung(en) mit Mehrkosten)
    Festzuschuss (Stand 02/2016): 330,13 €
    Eigenanteil: ca. 800 €
  • Andersartige Versorgung: Krone auf einem Zahnimplantat
    (Ohne Regelversorgung, Versorgung als Privatbehandlung)
    Festzuschuss (Stand 02/2016): 330,13 €
    Eigenanteil: ca. 1800 €

Eine Zahnzusatzversicherung kann daher für Sie als gesetzlich versicherter Patient sinnvoll sein. Vor allem dann, wenn Sie sich für einen höherwertigen, komfortableren oder z. B. ästhetischeren Zahnersatz entscheiden. Darüber hinaus gibt es Zahnzusatzversicherungen, die für besondere Leistungen wie die professionelle Zahnreinigung oder hochwertige Behandlungsmethoden in der Wurzelkanalbehandlung oder Füllungstherapie ganz oder teilweise aufkommen.

  • Ratenzahlung: Bei Eigenleistungen bieten wir Ihnen über die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister BFS Abrechnungs GmbH die Möglichkeit der Ratenzahlung. Zu den Konditionen der BFS gehören z. B. zwölf Monate Zahlung ohne Zusatzkosten wie Zinsen. Sprechen Sie uns gern auf eine Ratenzahlung an. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der folgenden Seite.
  • Kontakt mit Leistungsträgern: Falls erforderlich, helfen wir Ihnen bei der Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung, um zum Beispiel eine Kostenübernahme zu klären.
  • Kartenzahlung: Gern können Sie bei uns mit der EC-Karte bezahlen.

Nach § 33 des Einkommensteuergesetzes können Gesundheitsausgaben (Krankheitskosten) zum Beispiel für Implantate und anderen Zahnersatz bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Es werden jedoch nur solche Krankheitskosten berücksichtigt, die den Zweck haben, die Krankheit zu heilen, die Krankheit erträglicher zu machen oder sie zu beseitigen. Dazu zählen keine Krankheitskosten für vorbeugende, also der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen, sowie kosmetische Behandlungen. Dies ist zum Beispiel bei Zahnersatz / Implantaten nicht der Fall, diese können in der Regel zu den notwendigen Maßnahmen gezählt werden.

Die Höhe der Steuerentlastung hängt von verschiedenen Faktoren wie Einkünften, Veranlagungsform und Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ab. Weiterhin muss die für den Einzelnen zumutbare Eigenbelastungsgrenze berücksichtigt werden. Unser Tipp: Lassen Sie sich dazu durch einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder von Ihrem Finanzamt beraten.

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